FAQ Referat Lehre

Wie bin ich im Studium unfallversichert?
Versicherungsschutz über die Universität Leipzig besteht für immatrikulierte Studierende während des Besuchs und auf direkten Wegen von und zu Vorlesungen, Seminaren und Kursen der Hochschule. Nähere Informationen zu Ihrem Studiengang finden in den Merkblättern: Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie.

Wie trete ich ordnungsgemäß im Krankheitsfall von einer Leistungskontrolle zurück?
Im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts von einer Leistungskontrolle und/oder einer anwesenheitspflichtigen Veranstaltung (z. B. UaK, Kurse, o. ä.) ist eine ärztliche Bescheinigung, innerhalb von 3 Werktagen beim jeweils zuständigen Lehrbeauftragten des Faches nachzuweisen. Dies können Sie in dem dazugehörigen Merkblatt für den Studiengang Humanmedizin noch einmal nachlesen.

Kann ich eine Famulatur in der Vorlesungszeit absolvieren?
Die Famulatur ist während der unterrichtsfreien (vorlesungsfreien) Zeit laut Rahmenzeitplan des Studiengangs Humanmedizin zwischen dem bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.

Was muss ich bei Schwangerschaft und Mutterschutz beachten?
Das Mutterschutzrecht wurde zum 01.01.2018 neu geregelt. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz) gilt auch für Studentinnen. Durch eine Gefährdungsbeurteilung wird geprüft, ob eine schwangere Studentin im Rahmen ihrer Ausbildung gesundheitsschädigenden Einflüssen ausgesetzt ist, die gemäß Mutterschutzgesetz gefährlich für die Schwangerschaft/Stillzeit und daher nicht zulässig sind. Nähere Informationen finden Sie im MERKBLATT zum Mutterschutz.

Wie viele Prüfungsversuche stehen mir zu bzw. sind zulässig?
Nur bei Nichtbestehen können Erfolgskontrollen bis zu zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist an der Universität Leipzig ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen:
  • § 27 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 der Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 08.05.2012 (zuletzt geändert am 02.09.2014)
  • § 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 der Studiengang Zahnmedizin vom 05.09.2013

Wann kann ich das klinische Wahlfach belegen und was ist hierbei zu beachten?
Gemäß § 2 Abs. 8 S. 2 der geltenden Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) ist bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Beginn des Praktischen Jahres jeweils ein benotetes Wahlfach abzuleisten. Dieses klinische Wahlfach ist an der Medizinischen Fakultät Leipzig fest in den Stundenplan des 9. Fachsemesters eingebunden und zwar in den letzten vier (4) Unterrichtswochen des Wintersemesters. Auch die Wahlfächer unterliegen dem üblichen Prüfungsverfahren, d. h. eine Anmeldung bedeutet Anwesenheitspflicht, ein Rücktritt ist nur aus triftigen Gründen zulässig und es existieren drei Prüfungsversuche. Die Anmeldung zum klinischen Wahlfach findet in einem vom Referat Lehre vorgegebenen Einschreibezeitraum über das Studierendenportal statt. Dort finden Sie vor Beginn des Einschreibezeitraums eine Übersicht mit den angebotenen Wahlfächern.

Wie kann ich bereits erworbene Leistungen anrechnen lassen?
Die zuständige Stelle ist das Sächsische Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe (LPA) Dresden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Kann ich ein Krankenpflegepraktikum in der Vorlesungszeit absolvieren?
Das Krankenpflegepraktikum ist während der unterrichtsfreien (vorlesungsfreien) Zeit laut Rahmenzeitplan des Studiengangs Humanmedizin vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.