FAQ Corona
- Werden Erfolgskontrollen wie bisher benotet?
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Ja, gem. § 20 Absatz 2 Studienordnung Humanmedizin sind die Lehrbeauftragten für die Gewichtung der Erfolgskontrollen zuständig. Auch in den Studiengängen der Zahnmedizin oder Pharmazie erfolgt weiterhin die Bewertung laut Studienordnung.
- Muss ich überall einen Mund-Nasenschutz tragen?
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Laut Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität (Stand 06.05.2022) besteht eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes (medizinische Gesichtsmaske, OP-Maske) oder einer höherwertigeren Atemschutzmaske (KN95, FFP-Maske) ohne Ausatemventil in den Universitätsgebäuden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen unterschritten wird. Dabei wird die Verwendung von höherwertigen Atemschutzmasken (KN95, FFP-Maske) ohne Ausatemventil dringend empfohlen, da diese eine deutlich erhöhte Schutzwirkung aufweisen.
Es besteht die dringende Empfehlung generell auf allen Verkehrsflächen einen Mund-Nase-Schutzes (medizinische Gesichtsmaske, OP-Maske) oder einer höherwertigeren Atemschutzmaske (KN95, FFP-Maske) ohne Ausatemventil zu tragen.
Ein Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmaske, OP-Maske) oder eine höherwertigere Atemschutzmaske (KN95, FFP-Maske) ohne Ausatemventil ist für Präsenzlehrveranstaltungen/Prüfungen auch am Platz verpflichtend.
Im UKL herrscht die generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske!
- Wie wird die Teilnahmepflicht bestätigt?
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Die Kontrolle der regelmäßigen Teilnahme an teilnahmepflichtigen Unterrichtsveranstaltungen obliegt der verantwortlichen Lehrkraft (vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 SO Medizin). Aufgrund von Corona finden aktuell Lehrveranstaltungen sowohl in Präsenz als auch digital statt. Studierende sind entsprechend verpflichtet, ihre Teilnahme an den verschiedenen Formaten zu gewährleisten. Die Lehrenden werden Ihnen hierzu fachspezifische Informationen geben.
Die Nachweishefte im Klinischen Studienabschnitt sind bei allen Präsenzveranstaltungen mitzuführen und die Teilnahme ist durch den Lehrenden zu dokumentieren. Für Veranstaltungen, die nicht in Präsenz stattfinden, ist durch die Studierenden das Nachweisheft wahrheitsgemäß und eigenverantwortlich zu führen. Die Lehrbeauftragten können je nach Format ggf. intern Anwesenheitslisten führen oder anderweitig die Mitwirkung an ihrer digitalen Lehrveranstaltung prüfen. - Ich kann aufgrund von Krankheit und/oder Quarantäne nicht an teilnahmepflichtigen Veranstaltungen teilnehmen?
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Grundsätzlich gelten alle Regelungen zu Rücktritt und Wiederholung entsprechend der Vorgaben der Studienordnung. Ein Fehlen ist durch die Studierenden beim Lehrenden unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Nachweise (z.B. ärztliches Attest) einzureichen. Es obliegt dem Fach geeignete Ersatz/Nachholmöglichkeiten zu finden.
- Wie muss ich die Nachweishefte ausfüllen?
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Alle Studierenden pflegen selbstständig ihre Hefte. Termine, die in Präsenz stattfinden, werden vom Lehrenden abgezeichnet.
Wenn Ihre Lehrveranstaltung digital angeboten wird, ist in den Nachweisheften bei „Einheit“ das Thema ggf. hinzukommend die Klinik/der Fachbereich einzutragen. Bei „Datum“ ist bitte das reguläre Datum der Lehrveranstaltung (laut Stundenplan) einzutragen. Bei „Unterschrift“ pflegen Sie bitte ihre absolvierte (Online-) Tätigkeit, dies kann z.B. sein: „Online-Skript gelernt“; „Teilnahme Online-Konferenz“ oder „Aufgabe XY erledigt“ heißen. (Diese Liste ist nicht abschließend, da Anforderungen an Sie als Studierende im Umgang mit den Lehrmaterialien in der Zuständigkeit der Lehrenden fällt). - Kann ich als schwangere oder stillende Frau die digitalen Veranstaltungen besuchen und was passiert wenn die Lehrveranstaltungen wieder in Präsenzlehre wechseln?
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Wenn eine Lehrveranstaltung als gefährdend eingestuft wurde, darf sie von z. B. Schwangeren nicht besucht werden. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung des Lehrbeauftragten des Faches sind schwangere oder stillende Frauen somit mit Beginn der Unterrichtsveranstaltung in Präsenz aus Schutzgründen auszuschließen. Nach aktuellem Stand wurde der Beginn der Präsenzveranstaltungen im Sommersemester 2020 auf den 04.05.2020 verschoben. Schwangere oder stillende Frauen können bis dahin Online-Lehrmaterialien des Faches einsehen, sofern diese vom Lehrbeauftragten des entsprechenden Faches bereitgestellt werden. Inwieweit im Laufe des Sommersemesters Onlineunterrichte „anrechnungsfähig“ sind, entscheidet der Lehrbeauftragte. Da die „erfolgreiche Teilnahme“ überwiegend Zulassungsvoraussetzung ist, um an der Erfolgskontrolle teilzunehmen, müssen begonnene Kurse, die später womöglich nicht in Präsenz aufgrund einer Gefährdung besucht werden dürfen, womöglich wiederholt werden.
- Ich fühle mich nicht in der Lage an der Prüfung teilzunehmen, muss ich dennoch?
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Ab 1.10.21 gilt wieder die bisherige Studienordnung. Deshalb werden Prüfungen auf dieser Grundlage durchgeführt, also in Präsenz. Der Prüfungsversuch wird auch bei einem Versäumnis oder einem Rücktritt gewertet. Grundsätzlich gelten alle Regelungen zu Rücktritt und Wiederholung entsprechend der Vorgaben der Studienordnung.
- Darf ich während der Klausur Wasser trinken oder Essen zu mir nehmen?
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Das Essen und Trinken ist während der Klausur nur gestattet, wenn es aus nachweislich gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
- Mir fehlen noch Sektionstermine!
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Die Pathologie bietet regelmäßig, jedoch kurzfristig Sektionstermine in Präsenz an. Bitte informieren Sie sich auf der Institutshomepage.
Aufgrund der Vielzahl an Nachfragen erhalten Studierende des 10. Semesters Vorrang bei der Einschreibung.
- Welche Testnachweise werden von Studierenden anerkannt?
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Folgende Test werden von uns anerkannt:
- Schnelltest aus einem offiziellen Testzentrum (kostenlos möglich).
- PCR-Test aus einem offiziellen Testzentrum (kostenlos möglich).
- Testnachweis vom Arbeitgeber (zum Beispiel Schulen bei Lehramtsstudierenden).
- Testnachweis aus einem Testzentrum der Universität Leipzig (kostenlos möglich).
- Welche Zugangsregelungen gelten für den Unterricht im UKL?
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Sie müssen zu jeder Lehrveranstaltung einen Nachweis über den aktuellen Status – geimpft, genesen, getestet – mitführen (im Original auf Papier oder in der Corona-Warn-App). Ein Test ist für 48 Stunden gültig. In der Regel sollten Sie sich jeweils am Montag und Mittwoch testen. Daher richtet sich die Häufigkeit der Tests nach Ihrem jeweiligen Studienplan und der Nutzung anderer Einrichtungen der Universität, wie der Universitätsbibliotheken oder der Universitätssportangebote.
Stand: April 2022 - Habe ich Anspruch auf Notbetreuung für mein Kind?
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Mit der Corona-Schutzverordnung gültig ab dem 17.01.2022 besteht für Studierende derzeit kein Anspruch auf Notbetreuung.
- Was ist im Infektionsfall oder bei Quarantäne zu tun?
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Entsprechend des Hygieneschutzkonzeptes der Universität finden Sie hier wichtige FAQ und Handlungsanleitungen.